Die Landeshunde-Verordnungen in Kürze
Von Redaktion

• Hunde müssen bei der Stadt angemeldet werden. Wer dies nicht tut, kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro belegt werden.

• Leinenpflicht herrscht innerhalb geschlossener Ortschaften. Außerhalb der Ortsgrenzen gilt dies auch für Rad- und Spazierwege.

• Für Hunde, die schwerer als 20 Kilogramm sind und größer als 40 Zentimeter Schulterhöhe haben, müssen so gehalten werden, dass sie nicht eigenständig aus dem Grundstück des Besitzers ausbrechen können. Für sie muss eine Haftpflichtversicherung angeschlossen werden und die Tiere werden verpflichtend gechipt. Einer Sachkundeprüfung muss sich der Hundehalter unterziehen. Sie liegt auch dann vor, wenn der Halter nachweisen kann, dass er mindestens drei Jahre ohne Vorkommnisse einen “großen" Hund gehalten hat.

• Wer einen so genannten Kampfhund hält, muss mindestens 18 Jahre alt sein, ein Führungszeugnis vorlegen und eine Sachkundeprüfung ablegen. Auch für diese Hunde sind Haftpflichtversicherung und Chip verpflichtend.

• Nähere Auskünfte beim Ordnungsamt unter der Rufnummer 02461-63309.

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Die „ganze“ Landeshundeverordnung auf einen Blick.

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