Schwerbehindertenberatung für die Region
Von [10.10.2015, 08.12 Uhr]
Die nächste Beratung in Schwerbehindertenangelegenheiten findet am Donnerstag, 15. Oktober, von 16 bis 18.30 Uhr in der CDU-Geschäftsstelle, Jülich Wilhelmstraße Nr. 22, Ecke Dr. Weyerstraße / Wilhelmstraße statt. Das Angebot für die Ratsuchenden aus den Gemeinden Aldenhoven, Titz und den Städten Jülich und Linnich umfasst die Aufnahme von Erst- und Verschlimmerungsanträgen sowie Auskünfte zum Schwerbehindertenausweis.
Desweiteren ist der Berater Bernhard Schüller (Tel.: 02463 / 7969444) bereit, den Bescheid des Kreises Düren -Schwerbehindertenstelle- gegenüber dem Antrag zu überprüfen, da der Behörde freigestellt ist, Fachärzte anzuschreiben, was von großer Wichtigkeit ist. Oft fehlen auch im Bescheid Krankheiten, die in den Befunden niedergeschrieben sind.
Für die Stellung des Verschlimmerungsantrages ist die Vorlage des letzten Bescheides der Kreisverwaltung -Schwerbehindertenstelle- Düren oder der Bescheid des Versorgungsamtes Aachen erforderlich, in dem die anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Sollte man im Besitz von Befunden von Ärzten oder Krankenanstalten aus den letzten zwei Jahren sein, sollten diese ebenfalls für den Erst- oder Verschlimmerungsantrag entweder in Fotokopie oder im Original mitgebracht werden.
Befunde, in denen nur Diagnosen aufgeführt sind, sind für die Schwerbehindertenstelle nicht brauchbar. Schwerbehindertenausweise werden zwecks Verlängerung oder Neuausstellung an die Kreisverwaltung eingeschickt. Mögliche Spartipps stehen in den Broschüren, die in der Geschäftsstelle bereit liegen und kostenlos mitgenommen werden dürfen.
Für hilfesuchende Personen, die nicht zu den Beratungsstunden kommen können, gibt es persönliche Beratungstermine, die telefonisch vereinbart werden müssen. Dies gilt auch für die Einlegung eines Widerspruchs, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides eingelegt werden muss oder für die Begründung, die später in der Angelegenheit folgen muss.
Da der Schwerbehindertenausweis Eigentum der ausstellenden Behörde ist, muss selbiger nach dem Tode des Ausweisinhabers mit einer Kopie der Sterbeurkunde zurückgesandt werden.
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