Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Bürgerbegehren in Linnich zulässig
Von Redaktion [21.02.2008, 09.03 Uhr]
Der Linnicher Gemeinderat hatte das Bürgerbegehren gegen den Straßenkomplettausbau Eward für unzulässig erklärt. Das ist nicht rechtens, wie am Dienstag, 19. Februar, das Oberverwaltungsgerichts in Münster entschieden. Der Jülicher Rechtsanwalt Heinrich Spelthahn, Jülich, der das Bürgerbegehren auch vor dem OVG NRW vertrat, sprach von einem entscheidenden Fortschritt, das Bürgerbegehren zu stärken.
Der Rat hatte das Bürgerbegehren im Juni 2006 für unzulässig erklärt, weil es gesetzeswidrig sei und eine unzulässige Fragestellung formuliert habe. Im August 2007 bereits hatte das Verwaltungsgericht Aachen nach einer Klage der Initiatoren des Bürgerbegehrens diese Begründung abgelehnt. Die Aachener Richter hielten das Bürgerbegehren aber trotzdem für unzulässig, weil die Gemeindeordnung die Zulässigkeit von Bürgerbegehren auf Entscheidungen beschränke, die vom Rat getroffen werden. Das Linnicher Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss, der von einem Ausschuss gefasst wurde.
Diese Rechtsauffassung teilen die Oberverwaltungsrichter nicht. Sie bejahten vielmehr im Grundsatz die Frage, dass auch gegen eine Entscheidung, die ein Fachausschuss getroffen hat, ein Bürgerbegehren möglich ist.
Der Rat in Linnich muss jetzt unverzüglich feststellen, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. In der Sache hat der Rat zwei Möglichkeiten: er kann auf die Bürger zugehen und sich davon überzeugen lassen, dass 1.400 Bürger der Stadt Linnich keinen Luxusausbau wünschen.
Wenn er dies nicht tut, muss er einen Bürgerentscheid durchführen. Bis zum Entscheid darf die Maßnahme nicht begonnen werden.
Die Bürger in Linnich beglückwünscht Rechtsanwalt Spelthahn zu einer so starken Bürgerbewegung, die alle Rückschläge überwunden habe und heute geschlossener denn je da stehe. "Das sei vor allem auch dem Leitungsgremium der Bürgerinitiative mit Emil Heiler und Brigitte Roeben sowie weiteren ungenannten aktiven Helfern an der Spitze zu danken."
Mit dem Beschluss zum Linnicher Bürgerbegehren hat das OVG zum dritten Mal innerhalb von sieben Monaten Beschlüsse von Räten zur Unzulässigkeit von Bürgerbegehren als rechtswidrig zurück gewiesen. Im Juli hatten die Richter auf diese Weise ein Bürgerbegehren gegen den Abriss des Mindener Rathauses gerettet. Das Begehren konnte sich im November im Bürgerentscheid durchsetzen. Ebenso waren die Richter im Dezember mit einem Beschluss des Düsseldorfer Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Verkauf eines Grundstücks am Golzheimer Friedhof verfahren.
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