Keine Schadensersatzforderung an den Kreis Düren

Gericht entscheidet gegen Dürener Deponiergesellschaft
Von Redaktion [13.11.2007, 15.17 Uhr]

Die Dürener Deponiegesellschaft (DDG) hat vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen eine Niederlage gegen den Kreis Düren erlitten. Gestritten wurde um einen Vertrag zum Bau und Betrieb einer Kompostierungsanlage, den der Kreis Düren im Juli 2003 gekündigt hatte.

Die DDG hielt die Kündigung des Vertrags aus dem Jahr 1994 für rechtswidrig und verklagte den Kreis Düren zur Zahlung von rund 780.000 Euro Schadensersatz. In seinem Urteil vom 30. Oktober (Aktenzeichen 12 O 302/06) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kreis Düren hatte die DDG 1994 mit der Errichtung und dem Betrieb einer Kompostie-rungsanlage im Kreis Düren beauftragt. Laufzeit des Vertrags: zehn Jahre ab der ersten Anlieferung von Grünabfällen. Die Anlage, die bei Lich-Steinstraß entstehen sollte, wurde jedoch nie gebaut, weil das Staatliche Umweltamt den 1996 von der DDG gestellten Antrag zum Bau der Kompostieranlage zurückwies.

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Es folgte ein Verwaltungsgerichtsprozess zwischen DDG und dem Staatlichen Umweltamt, der im November 2003 mit einem Vergleich endete. In dem Vergleich stellte die DDG einen überarbeiteten Bauantrag zum Standort Lich-Steinstraß in Aussicht, der jedoch nie gestellt wurde.

Diese Untätigkeit moniert das Landgericht Aachen in seiner Urteilsbegründung und spricht wörtlich von einer „über Jahre andauernden Hinhaltetaktik“ der DDG. Deren Bereitschaft, vertragsgemäß ein Kompostwerk im Kreis Düren zu errichten, bewertet die Kammer als „nur vorgeschoben“. Daraus folgert das Gericht, dass die Vertragskündigung des Kreises Düren ohne Abmahnung mit Fristsetzung rechtens war und die DDG keine Schadensersatzansprüche gegen den Kreis Düren geltend machen kann, der einer ihrer Gesellschafter ist.


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