Kreisumlage muss nicht differenziert werden
Niederzierer "Rurwellen"-Klage abgewiesen
Von Redaktion [05.05.2007, 10.32 Uhr]
![]() Das Verwaltungsgericht Aachen hat jetzt die Klage der Gemeinde Niederzier auf Einführung einer differenzierten Kreisumlage zur Finanzierung des Freizeitbades zurückgewie-sen. |
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Auffassung des Kreises Düren voll und ganz bestätigt: Wegen des Freizeitbades "Rurwelle" in Kreuzau muss die Kreisumlage nicht differenziert werden. Das hatte Hartmut Nimmerrichter gefordert, Bürgermeister von Niederzier, der finanziell mit Abstand am besten dastehenden Kommune des Kreises Düren. Um seine Gemeindekasse zu schonen, hatte er im Namen seiner Bürger gegen den Kreis Düren geklagt, ohne jedoch eine Einsparsumme zu nennen.
Seine Argumentation: Die Menschen aus Kreuzau und den umliegenden Südkreiskommunen profitieren wegen der räumlichen Nähe erheblich mehr von der Wellness-Oase als die im Nordkreis. Deshalb sollten sie bei der jährlichen Abdeckung des Bad-Defizits auch stärker zur Kasse gebeten werden. Und zwar indem der Kreis seine Städte und Gemeinden nicht länger über ein und denselben Kamm schert, wenn er sie zur Finanzierung seiner Aufgaben zur Kasse bittet. Stattdessen forderte Nimmerrichter eine differenzierte Kreisumlage. Die Kommunen im Süden sollten mehr, die im Norden weniger bezahlen.
Diese Klage aus Niederzier hat die vierte Kammer des Verwaltungsgerichtes jetzt nach mündlicher Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen. "Der angefochtene Umlagebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten", heißt es im Urteil. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, befanden die Richter. Damit folgten sie der Auffassung des Kreises Düren. Der Kreistag hatte Nimmerrichters Widerspruch gegen die Höhe der Kreisumlage im Herbst 2005 mit großer Mehrheit zurückgewiesen. Die Kreisumlage legt fest, welchen Prozentsatz ihrer Einnahmen die 15 Städte und Gemeinden an den Umlageverband Kreis Düren abführen müssen, damit der die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Das Gericht folgte vielmehr der Argumentation von Landrat Wolfgang Spelthahn: "Das De-fizit des Freizeitbades wird nicht durch Geld aus dem Kreisetat gedeckt, also ist die Kreis-umlage gar nicht betroffen und kann auch gar nicht differenziert werden", hatte der Jurist argumentiert. Tatsächlich wird der finanzielle Mehrbedarf des Bades von der Beteiligungs-gesellschaft des Kreises Düren abgedeckt. Sie verfügt über ein Aktienpaket, das der Kreis ihr übertragen hatte, und erhält regelmäßig Dividenden.
Dieser Konstruktion widmen die Richter den Schluss ihrer Urteilsbegründung. Dort heißt es: "Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen des Krei-ses, Vermögensgegenstände und damit in Zusammenhang stehende Einnahmequellen aus dem allgemeinen Kreishaushalt auszugliedern und selbstständigen Gesellschaften zu übertragen, um politische Entscheidungen handelt, die – soweit sie mit geltendem Recht in Einklang stehen – von den kreisangehörigen Gemeinden nicht rechtlich angefochten, son-dern allenfalls im Wege kommunalpolitischer Auseinandersetzungen einer Korrektur un-terzogen werden können."
Landrat Wolfgang Spelthahn nahm das Urteil mit Freude zur Kenntnis: "Jetzt haben wir es schriftlich: Der Kreis Düren hat sich absolut korrekt verhalten." Er bedauert allerdings, dass die Gemeinde Niederzier den Besuch der "Rurwelle" aus ihrem Sommerferienpro-gramm für Familien gestrichen hat und stattdessen Fahrten zu Bädern jenseits der Kreis-grenzen anbietet. "Es ist sehr schade, dass Bürgermeister Nimmerrichter versucht, seinen Bürgern das Vergnügen in der Rurwelle vorzuenthalten. Die Nachfrage nach den Postleit-zahlen der Badegäste hat jedoch ergeben, dass trotzdem viele Menschen aus Niederzier nach Kreuzau kommen, um sich in der Rurwelle zu erholen. Diese Freude lassen sie sich nicht nehmen."
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gemeinde Niederzier. Gegen das Urteil kann Beru-fung eingelegt werden – (Aktenzeichen: 4 K 2593/05).
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