Unterstützung erbeten

Vermessungsingenieure bis Juni im Kreis Düren unterwegs
Von Redaktion [15.04.2005, 11.33 Uhr]

Die Vermessungen des Landesvermessungsamtes NRW haben den Zweck, das vorhandene Höhenfestpunktfeld zu erneuern und zu verdichten. Die Höhenfestpunkte, auch Nivellementpunkte (NivP) genannt, bilden die Grundlage für die Eintragung von Höhenangaben und die Darstellung von Geländeerhebungen in Landkarten und Lageplänen aller Art; sie dienen zugleich als Ausgangspunkte für die verschiedenartigsten umweltbezogenen Feststellungen und Ermittlungen. Zwischen April und Juni sind die Ingenieure im Kreis Düren unterwegs.

Es wird gebeten, den mit den nivellitischen Vermessungen beauftragten Ingenieur und seinen Mitarbeitern beim Ausführen seines Auftrages die erbetene Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz von Nordrhein-Westfalen (SGV.NRW. 7134) sind sie berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Hierzu gehört auch das Anbringen von Vermessungsmarken, auf die sich die Höhenangaben beziehen.

Die Nivellementpunkte werden in der Regel an Außenwänden dauerhafter, standsicherer Gebäude durch Einbringen von Metallbo1zen festgelegt; in offenem Gelände tragen Granit- und Betonpfeiler einen solchen Bolzen und sind meist bodengleich in das Erdreich gesetzt. Über das Anbringen derartiger Vermessungsmarken werden die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten unterrichtet und erhalten das "Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der Nivellementpunkte". Damit ist die Bitte verbunden, die diesem Merkblatt beiliegende Empfangsbescheinigung an das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ausgefüllt zurückzusenden. Wird jemand durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks bzw. einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so steht ihm dafür, wenn es sich nicht nur um geringfügige Nachteile handelt, eine angemessene Geldentschädigung zu.

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