"Ja zum Kinder- und Jugendschutz" im Kreis Düren eingefordert
Von Redaktion [22.02.2016, 08.17 Uhr]
Das Bundeskinderschutzgesetz stellt Vereine, Verbände und Einrichtungen vor eine schwierige Gratwanderung. Zum einen sind sie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, die sich in aller Regel in ihrer Freizeit um Kinder und Jugendliche kümmern. Zum anderen müssen sie sich von jedem je nach Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen, um sicherzugehen, dass sie niemanden beschäftigten, der wegen einer einschlägigen, dem Kindeswohl entgegenstehenden Straftat verurteilt worden ist. Aufgabe der Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist es hierbei, mit den Vereinen, Verbänden und Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet Vereinbarungen abzuschließen, in denen diese sich verpflichten, diese Kontrolle tatsächlich auszuüben.
Im Kreis-Sportausschuss informierte Elke Ricken-Melchert, Leiterin des Amtes für Demografie, Kinder, Jugend, Familie und Senioren des Kreises Düren, jetzt über den Sachstand. Demnach haben bereits über zwei Drittel der angeschriebenen 1167 Vereine reagiert. Entweder liegen die Vereinbarungen nun vor oder das Thema hatte sich zwischenzeitlich für sie erledigt, weil sie keine Jugendarbeit mehr betreiben.
"Ein Drittel der Angeschriebenen hat jedoch noch keine Vereinbarung mit uns abgeschlossen", bedauerte Elke Ricken-Melchert. Dabei betonte sie, dass es sich hierbei nicht um einen Generalverdacht gegenüber den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen ehrenamtlichen Personen handelt, sondern um eine reine Vorsichtsmaßnahme. "Es ist unsere gemeinsame Aufgabe, unsere Kinder und Jugendlichen im Kreis Düren zu schützen", stellte Landrat Wolfgang Spelthahn klar und appellierte an die Vereine, die entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abzuschließen. Der Sportausschuss unter Vorsitz von Heinz-Peter Braumüller schloss sich seinem Appell an und bekräftigte das Ja zum Kinder- und Jugendschutz im Ehrenamt.
Im erweiterten Führungszeugnis werden unter anderem Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen, auch wenn die verhängte Strafe unter der Grenze von 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsentzug lag. Weitere Infos zum Thema gibt es im Kreishaus bei Elke Ricken-Melchert unter der Rufnummer 02421/22-1109.
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