Fehlerhafte Auszeichnung kamen im Kreis Düren häufig vor
Von Redaktion [06.12.2013, 08.00 Uhr]

264 der insgesamt 1511 Proben, die die Lebensmittelkontrolleure des Kreises Düren im vergangenen Jahr gezogen haben, gaben Anlass zur Beanstandung. Das entspricht einer Quote von rund 17 Prozent. Im Landesdurchschnitt waren 2012 rund elf Prozent der Proben auffällig. Eine fehlerhafte Warendeklaration war mit Abstand die häufigste Mängelursache im Kreis Düren.
So fielen zum Beispiel alle zwölf kosmetischen Produkte durch, die die Kontrolleure genauer unter die Lupe nahmen. In allen Fällen gaben Kennzeichnungsmängel Grund zur Beanstandung.

Kennzeichnungsmängel waren auch bei den Nahrungsergänzungsmitteln Hauptgrund für die Beanstandung. Bei acht von 14 gezogenen Proben war das der Fall. Eine Verbrauchertäuschung lag bei etwa 40 Proben vor. Wenn zum Beispiel Pudding mit Vanille angeboten wird, dann reicht Vanillearoma als Inhaltsstoff nicht aus. Mit dem Vermerk "zum Verzehr nicht geeignet" mussten nur rund 20 Lebensmittelproben versehen werden. Eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung wäre von diesen Produkten nicht ausgegangen.

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In NRW müssen je 1000 Einwohner jährlich 5,5 Lebensmittelproben gezogen werden. Auf den Kreis Düren bezogen sind das rund 1420 Proben. Lebensmittelproduzierende und –verarbeitende Betriebe, Lebensmittelhändler, Restaurants, Imbisse, Mensen und Küchen in großen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Altenheime erhalten regelmäßig unangemeldeten Besuch der Kontrolleure. Werden Mängel festgestellt, müssen diese umgehend beseitigt werden. Anschließend erhöhen die Kontrolleure die Zahl ihrer Besichtigungstermine.

"Darüber hinaus reagieren wir auch auf Verbraucherbeschwerden", berichtet Dr. Mounira Bishara-Rizk, Leiterin des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Kreishaus. Dass die Quote der beanstandeten Proben im Kreis Düren über dem Landesdurchschnitt lag, hält sie nicht für bedenklich. "Wir haben ein sehr gut funktionierendes Kontrollsystem und erfüllen unser Probensoll voll. Kein einziger Verstoß war so gravierend, dass zum Beispiel ein Rückruf des Produkts erforderlich gewesen wäre."


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