Schutzmaßnahmen für Geflügel

Im Kreis Düren wird nur im Stall gefüttert
Von Redaktion [21.09.2005, 11.18 Uhr]

Im Zuge der von Bund und Land NRW am 01. bzw. 08.09.2005 erlassenen Verordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest weist das Veterinäramt nochmals auf die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr hin, wonach jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, gleich ob gewerblich oder hobbymäßig und unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet ist, seinen Bestand spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hat vor allem mit seiner Verordnung Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest ergriffen, die über die vom Bundeslandwirtschaftsministerium geplanten Vorsorgemaßnahmen hinausgehen.

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Für alle Besitzer von Freiland-Geflügel im Kreis Düren gilt daher ab dem 15. September ein Fütterungsverbot von Geflügel im Freien, da Futterstellen im Freien für Wildvögel sehr attraktiv sind und es damit zu einem direkten Kontakt mit dem Geflügel kommt. Dies gilt zunächst bis 30. November.

Weiterhin haben Besitzer von Geflügel Vorsorge zu treffen, um ggfls. die zum Bekämpfen der Seuche notwendigen Maßnahmen - etwa Untersuchungen der Tiere oder deren Unterbringung im Stall - kurzfristig umsetzen zu können. Das Veterinäramt wird dies in Stichproben überprüfen.


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