Oberverwaltungsgericht in Münster wies Beschwerde zurück
Kreis Düren darf weiter 2. Kindergartenjahr "sponsern"
Von Redaktion [12.06.2013, 21.17 Uhr]
Der Kreis Düren darf bis auf weiteres die Gewinnausschüttung der Sparkasse Düren zur Finanzierung des zweiten beitragsfreien Kindergartenjahres verwenden. Nachdem das Verwaltungsgericht Aachen Ende Januar 2013 den Antrag der Stadt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen hatte, hat die Stadt gegen den Gerichtsbeschluss Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht in Münster nunmehr als nicht begründet zurückgewiesen und somit im Ergebnis das Verwaltungsgericht Aachen und den Kreis Düren in seiner Rechtsauffassung bestätigt, heißt es in der Pressemitteilung aus der Kreisverwaltung.
Die Stadt klagt gegen die Kreisumlage, weil der Kreis Gewinne der Sparkasse zur Finanzierung des zweiten beitragsfreien Kindergartenjahres einsetzt. Die Beitragsfreiheit kommt nur den Gemeinden zugute, die kein eigenes Jugendamt unterhalten und die Kindergartenverwaltung dem Kreis überlassen. Die Stadt hingegen besitzt als einzige Kommune des Kreises ein eigenes Jugendamt, muss damit auch die Kindergärten eigenständig verwalten und profitiert von der durch den Kreis finanzierten Beitragsfreiheit nicht. Der Kreis beruft sich in diesem Zusammenhang auf seine kommunale Freiheit, über Einnahmen eigenständig zu entscheiden und die Regelungen im Sparkassengesetz, wonach Gewinnausschüttungen der Sparkasse nur für bestimmte Aufgabenbereiche verwandt werden dürfen. Zu diesen gehört nach dem Gesetz ausdrücklich auch der Jugendhilfebereich. Auch die Stadt verwendet somit indirekt auch einen Teil der Gewinnausschüttung für diesen Bereich. Das wird jedoch nicht gesondert ausgewiesen sondern geht im Gesamthaushalt unter.
Im Hinblick darauf, dass bereits das Verwaltungsgericht Aachen in diesem Zusammenhang von einer „schwierigen Rechtsfrage“ gesprochen hatte, hat sich der Kreis bereit erklärt, die von der Stadt zu zahlende Umlage für 2012 und 2013 nur vorläufig festzusetzen und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren zu warten. Der Fort- und Ausgang dieses Hauptsacheverfahrens wird im Kreishaus nunmehr mit Spannung erwartet.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich am Ende seiner Entscheidung noch zu einem Hinweis auf die materielle Rechtslage veranlasst gesehen, der jedoch die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens durch das Verwaltungsgericht Aachen nicht vorwegzunehmen vermag. Denn zum einen beschränken sich die Münsteraner Juristen auf konjunktivische Aussagen und zum anderen war es nicht ihre Aufgabe, das materielle Kernproblem des Hauptsacheverfahrens abschließend zu prüfen. Dies bedarf – wie die Richter des Verwaltungsgerichts in Aachen bereits mitgeteilt haben – einer intensiven Auseinandersetzung mit der Materie. Landrat Spelthahn äußert sich in diesem Zusammenhang zuversichtlich und vertraut auf die eigenständige Sach- und Rechtskompetenz der Aachener Kammer, die sowohl die Brisanz als auch die Vielschichtigkeit der schwierigen Rechtslage erkannt hat und sicherlich richtig bewerten wird.
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