IHK: Neues Ladenöffnungsgesetz gilt schon an Pfingsten
Von Redaktion [17.05.2013, 08.28 Uhr]

Das geänderte Ladenöffnungsgesetz für NRW, das am 18. Mai in Kraft tritt, wird sich unter anderem auf die Sonntags- und Feiertagsöffnung auswirken – und damit bereits auf die anstehenden Pfingsttage, erklärt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen.

Verkaufsstellen, die Kernsortimente wie Back- und Konditorwaren, Zeitungen oder Blumen anbieten, dürfen an Sonntagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. An Ostern, Pfingsten und Weihnachten darf jeweils nur am ersten Feiertag geöffnet werden. Demnach dürfen etwa Bäckereien oder Blumengeschäfte zwar am Pfingstsonntag, 19. Mai, öffnen, nicht aber am Pfingstmontag.

Montags bis freitags dürfen Geschäfte in Nordrhein-Westfalen von 0 bis 24 Uhr öffnen, müssen jedoch samstags künftig grundsätzlich um 22 Uhr schließen.

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Verkaufsoffene Sonntage können Gemeinden auch nach dem neuen Gesetz wieder festlegen. So darf jede Verkaufsstelle „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen etc.“ maximal vier Mal im Jahr für die Dauer von fünf Stunden öffnen – davon jedoch nur an einem Adventssonntag. Innerhalb einer Gemeinde dürfen ab dem 18. Mai insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und
Feiertage im Jahr freigegeben werden – davon höchstens zwei Adventssonntage bei Beschränkung der Freigabe auf Ortsteile.

Ausgenommen sind die „stillen Feiertage“ wie Ostersonntag, Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24.
Dezember, wenn der jeweilige Tag auf einen Sonntag fällt. Die für 2013 bereits beschlossenen verkaufsoffenen Sonntage haben Bestandsschutz.

Weitere Informationen zum geänderten Ladenöffnungsgesetz hat die IHK Aachen in ihrem Internetportal unter www.aachen.ihk.de


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