Hecken schützen ist auch im Kreis Düren Pflicht
Von Redaktion [01.03.2015, 07.10 Uhr]

Unbeschadet von besonderen Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist es nach § 64 Landschaftsgesetz in Nordrhein-Westfalen verboten, vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Diese Verbotsbestimmung gilt - wie die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitteilt - nicht nur für den baulichen Außenbereich, sondern auch für den Innenbereich, z.B. in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Parks, auf Friedhöfen, Sportplätzen und anderes mehr. Notwendige Pflege- und Formschnitte (d.h. das Abschneiden des jährlichen Heckenzuwachses) sind, sofern sie zurückhaltend und schonend vorgenommen werden, zulässig, jedoch nicht das "Auf-den-Stock-setzen".

Die Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot bezweckt, Schädigungen unter den Bodenbrütern bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu unterbinden.

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Jahr für Jahr wird festgestellt, dass dürres Gras sowie die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern vielerorts abgebrannt werden. Nach dem Landschaftsgesetz NRW ist es unzulässig, diese Flächen abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln (Herbiziden) niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt. Die Vernichtung ist deshalb untersagt, weil die nicht bewirtschafteten Flächen, Böschungen und Feldraine überwiegend ökologische Nischen darstellen, in denen sich Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen weitgehend unbeeinträchtigt entwickeln können.

Zuwiderhandlungen gegen diese (bereits seit 1975 geltenden) Verbote im Landschaftsgesetz NRW können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Landschaftsbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.


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