Hintergrund: Denkmalschutz in Jülich
Von Redaktion

Hinweise zu baulichen Veränderungen im Gebiet der Denkmalbereichssatzung der Stadt Jülich für den Denkmalbereich Nr. 1 „Renaissance-Stadtgrundriss mit Befestigungswerken und Wallanlagen“.
In der Vergangenheit ist bei der Änderung und Umgestaltung von Gebäuden im Gebiet der Denkmalbereichssatzung mehrfach versäumt worden, die denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Dies führte dann zwangsläufig zu ordnungsbehördlichen Verfahren. Um dies für die Zukunft zu vermeiden, weist die Untere Denkmalbehörde nochmals auf das Bestehen der denkmalrechtlichen Satzung vom 25.03.1993 hin.

Auszug aus der Denkmalbereichssatzung vom 25.03.1993
(Die Komplettfassung kann im Internet unter www.Juelich.de/Ortsrecht/SchuleundKultur Nr. 4.9 eingesehen werden.)

Zur Erhaltung und Nutzung der Reste der historischen Renaissance-Idealstadtanlage Jülichs aus dem 16. Jahrhundert und zur Wahrung des Erscheinungsbildes der auch im Wiederaufbau nach 1945 fassbaren historischen Stadtgestalt mit ihren Raumbezügen und Blickachsen werden an bauliche Anlagen, Straßen und Freiflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe der Denkmalbereichssatzung gestellt.

Das zu erhaltende Erscheinungsbild im Denkmalbereich wird bestimmt durch den Stadtgrundriss, wie er sich heute darstellt, durch die historische Bausubstanz und die nach 1945 in Anlehnung an die historische Bebauung errichteten Häuserzeilen, soweit sie charakterisiert sind durch

Werbung

Strikte Einhaltung der Baufluchten
Geschlossene Bauweise
Traufenbeständigkeit bei weitgehend einheitlicher Traufenhöhe
Satteldächer mit Einzelgauben
Fassaden in Massivbauweise als Lochfassade

sowie ferner Blickbezüge und Raumachsen.

Der Stadtgrundriss wird äußerlich begrenzt durch die erkennbaren Wälle, Bastionen sowie Gräben und die Freiflächen vor den Befestigungen. Die innere Gliederung des Stadtgrundrisses umfasst die Straßen, Wege und Plätze sowie die Bebauung entlang dieser.

Jede bauliche Maßnahme im Geltungsbereich der Satzung muss das geschützte Erscheinungsbild des Denkmalbereiches wahren. Sie muss sich insbesondere am noch vorhandenen renaissance-zeitlichen städtebaulichen Maßstab vollziehen und seine räumliche Beziehung sowie die Einzelmerkmale wahren.

Für jede Veränderung der Fassade oder des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes oder Platzes, für das Anbringung von Werbeanlagen, Vordächern, Markisen usw. ist bei der Unteren Denkmalbehörde eine Genehmigung einzuholen. Dies gilt ebenso bei Eingriffen ins Erdreich. Diese Genehmigung ist schriftlich mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens zu beantragen. Für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages sind ausführliche Unterlagen (2-fach) einzureichen. Soweit es nötig ist, gelten für den Antrag die Bestimmungen der Bauprüfverordnung, sowie die Regelungen der Landesbauordnung NRW (BauO NRW).

Wenn eine Genehmigungspflicht gem. der Landesbauordnung NRW erforderlich ist, so ist ein Antrag in 3-facher Ausfertigung dem Bauordnungsamt der Stadt Jülich vorzulegen, von dort wird dann die Untere Denkmalbehörde am Verfahren beteiligt. Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenfrei.


Dies ist mir was wert:    |   Artikel veschicken >>  |  Leserbrief zu diesem Artikel >>

NewsletterSchlagzeilen per RSS

© Copyright