Dürener Job-com klärt über Urlaubsanspruch auf
Von Redaktion [09.06.2009, 08.40 Uhr]

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhält („Hartz IV“), hat Anspruch auf Urlaub. Allerdings gilt es, bestimmte Regeln einzuhalten. Darauf macht die job-com, das Fachamt der Kreisverwaltung Düren, aufmerksam.

Grundsätzlich haben Empfänger von Leistungen nach dem SGB II pro Kalenderjahr Anspruch auf drei Wochen Urlaub, der im Ganzen oder stückweise genommen werden kann. Allerdings muss der zuständige Fallmanager oder Personalvermittler der job-com dem Urlaub zuvor zustimmen. Die Zustimmung kann er frühestens vier Wochen und spätestens eine Woche vor Urlaubsbeginn erteilen. Während des Urlaubs wird das Arbeitslosengeld II weitergezahlt. Diese Regelungen treffen auch auf Teilnehmer von Eingliederungsmaßnahmen zu.

Soll der Jahresurlaub zwischen drei und sechs Wochen dauern, so gelten die gleichen Bestimmungen wie beschrieben mit einem Unterschied: Während der zusätzlichen Urlaubszeit besteht kein Leistungsanspruch.

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Möchte ein Bezieher von SGB II-Leistungen mehr als sechs zusammenhängende Wochen Urlaub machen und werden diese genehmigt, dann hat er für die gesamte Urlaubszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Der Gesetzgeber hat überdies einige Sonderregelungen vorgesehen, zum Beispiel für Ü-ber-58-jährige sowie für Arbeitslosengeld II-Empfänger, die eine sozialversicherungspflich-tige Beschäftigung ausüben.

Fragen zum Thema Urlaubsanspruch und den Sonderregelungen beantwortet die job-com während ihrer Servicezeiten (montags bis donnerstags 8 bis 17 Uhr, freitags 8 bis 15 Uhr) unter den Rufnummern 02421/22-1660, 22-1681 oder 02461/63 596.


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